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Paragraf 175 gestrichen

Paragraf 175 gestrichen

Am 10. März 1994 beschloss der Deutsche Bundestag die vollständige Aufhebung des „Schwulenparagrafen“. Nicht unbedingt aus Überzeugung – der Anschluss der DDR ließ keine andere Wahl.

Der Paragraf 175 des Strafgesetzgebuchs (StGB) hatte von 1871 bis 1994 in verschiedenen Fassungen Gültigkeit. Er wurde mit der Gründung des Deutschen Reiches eingeführt. Die erste Fassung besagte: „Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.“ Bis dahin waren in mehreren Teilen Deutschlands – etwa in Bayern – die Homo-Verbote dank französischen Einflusses weggefallen. Das wurde durch die Vereinigung wieder rückgängig gemacht.

Die Nazis verschärften der Paragraf 175

Im Kaiserreich wurden knapp 10.000 Menschen aufgrund dieses Paragrafen verurteilt, davon nur eine kleine Minderheit wegen Sodomie. Obwohl er in der Weimarer Republik weiter Bestand hatte und es auch zu mehreren tausend Verurteilungen kam, blühte das schwule Leben gerade in Berlin auf. Mehrere Versuche liberaler und linker Parteien, den Paragrafen abzuschaffen, scheiterten jedoch im Reichstag.

Mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten wurde Homosexualität lebensgefährlich: 1935 verschärfte die NSDAP den Paragrafen. Nun drohten zehn Jahre Zuchthaus. 1939 urteilte das Reichsgericht zudem, dass „Unzucht“ auch vorliege, wenn „keine körperliche Berührung des anderen stattgefunden hat.“ Schätzungsweise 100.000 Männer wurden im Dritten Reich nach dem Paragraf 175 verurteilt. Viele Schwule wurden zudem kastriert und etwa 15.000 in Konzentrationslager geschickt.

Homosexuelle erlebten nach 1945 keine Befreiung

Nach der Befreiung galt in der Bundesrepublik bis 1969 die verschärfte Nazi-Fassung des Paragrafen. Es kam zu insgesamt 50.000 rechtskräftigen Verurteilungen allein in Westdeutschland. Die Große Koalition hob schließlich das Total-Verbot auf, es galten allerdings immer noch unterschiedliche Altersgrenzen für (männliche) Homosexuelle und Heterosexuelle. Für Schwule lagen diese bei 21 Jahren bzw. 18 Jahren (ab 1973); für Heteros waren es 16 Jahre. In der DDR galt das Homo-Verbot bis 1968 in der Vornazi-Fassung. Auch dort waren die Schutzaltersgrenzen nach Paragraf 151 StGB-DDR bis 1989 unterschiedlich. Schließlich hob die Volkskammer kurz vor dem Mauerfall das Gesetz komplett auf.

Im Rahmen der Rechtsanpassung der beiden deutschen Staaten musste die damalige schwarze-gelbe Bundesregierung eine Entscheidung treffen. Kanzler Helmut Kohl (CDU) entschied sich pragmatisch für das fortschrittliche DDR-Recht: Am 10. März 1994 beschloss das Parlament die Streichung des Paragraf 175 auch im Westen, am 11. Juni trat das „Neunundzwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz“ in Kraft. Im selben Jahr kam es aber noch zu 44 Verurteilungen.

Quelle: Queer.de